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Einsicht in das Baulastenverzeichnis

EINLEITUNG

Das Baulastenverzeichnis gibt Auskunft darüber, welche öffentlich-rechtlichen Belastungen auf einem Grundstück ruhen. Das sind beispielsweise:

  • Zufahrtsbaulast
    Über Ihr Grundstück führt die Zufahrt zu einer öffentlichen Straße.
  • Abstandsflächenbaulast für ein anderes Grundstück
    Sie haben die Abstandsfläche des Nachbargrundstücks übernommen und müssen daher bei einer Bebauung den doppelten Abstand zur Grundstücksgrenze einhalten.

Davon zu unterscheiden sind die Grunddienstbarkeiten, mit denen Grundstückseigentümer privatrechtliche Verpflichtungen übernehmen. Das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn Sie als Eigentümer eines Grundstücks Ihrem Nachbarn gestatten, seine Abwasser über Ihr Grundstück zu leiten. Grunddienstbarkeiten werden in das Grundbuch eingetragen, das beim Grundbuchamt geführt wird.

Die im Baulastenverzeichnis eingetragenen Baulasten werden – anders als zum Beispiel eine privatrechtliche Grunddienstbarkeit – nicht in das Grundbuch eingetragen. Wenn Sie ein Baugrundstück erwerben möchten, sollten Sie sich daher niemals allein mit dem Blick in das Grundbuch begnügen, sondern zusätzlich Einsicht in das Baulastenverzeichnis nehmen.

ZUSTAENDIG

die Gemeinde-/Stadtverwaltung, in der sich das Grundstück befindet

ABLAUF

In das Baulastenverzeichnis kann jeder Einsicht nehmen, der ein berechtigtes Interesse darlegen kann. Ein berechtigtes Interesse haben Sie beispielsweise als Grundstückseigentümer oder als Kaufinteressent.

Wenn Ihnen Einsicht gestattet wurde, dürfen Sie Abschriften oder Auszüge anfordern.

KOSTEN

Die reine Einsicht in das Baulastenverzeichnis ist kostenlos.

Der Erwerb einer Kopie von Ausschnitten des Baulastenverzeichnisses ist möglich. Die Gebühren sind je nach Gemeinde unterschiedlich. Bitte informieren Sie sich über die genaue Höhe direkt bei Ihrer Gemeinde.

RECHTSGRUNDLAGE

§ 72 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) (Baulastenverzeichnis)